§ 18 lebt!
Und zwar in den Übergangsbestimmungen § 50 FZV.:-)
Aber der Reihe nach:
Im BGBL Teil 1 Nr. 56 vom 3. Sep. 1953 auf Seite 1140 bekam § 67a u.a. den Absatz 6a. Wo steht, dass man Papiere für den Motor mitführen muss. Dort ist aber ausschließlich über Motor Gerede. Dass hat sich aber ab dem 1. Jan. 1957 geändert!
Im BGBI Teil 1 Nr. 15 vom 9. Apr. 1956 auf Seite 203 wird im § 67a Absatz 6a nur über ABE für Fahrzeug geschrieben. Mit der Zeit verschwindet das § 67a ganz. So, und dann im Jahre 2007 wurde auch noch § 18 StVZO gekippt. Dem Abs. 3 nach dürften Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen wurden, auf öffentlichen Straßen auch ohne Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung fahren... Tja.
Wie man sieht dach dem Februar 2007 lebt § 18 weiter im
§ 50 Übergangsbestimmungen FZV dort geht es um die
(1) Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen waren und die vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kamen, bleiben weiterhin zulassungsfrei, ...schon mal gut für alte Mopeds, aber im BGBI Teil 1 vom 25 Okt. 2012 auf Seite 2237 wurde § nochmal geändert und durch diesen Satz ergänzt!
"war für diese Fahrzeuge auch keine Betriebserlaubnis erforderlich, bedürfen sie keiner Genehmigung nach § 2 Nummer 4 bis 6."
Na,was bedeutet das wohl für Mopeds mit Ilo FP 50 Motor?
Von einem von Euch :-) weiß ich, dass im Kraftfahrt-Bundesamt die allgemeine Betriebserlaubnis Nr. 1012 immer noch da liegt!
Und zwar in den Übergangsbestimmungen § 50 FZV.:-)
Aber der Reihe nach:
Im BGBL Teil 1 Nr. 56 vom 3. Sep. 1953 auf Seite 1140 bekam § 67a u.a. den Absatz 6a. Wo steht, dass man Papiere für den Motor mitführen muss. Dort ist aber ausschließlich über Motor Gerede. Dass hat sich aber ab dem 1. Jan. 1957 geändert!
Im BGBI Teil 1 Nr. 15 vom 9. Apr. 1956 auf Seite 203 wird im § 67a Absatz 6a nur über ABE für Fahrzeug geschrieben. Mit der Zeit verschwindet das § 67a ganz. So, und dann im Jahre 2007 wurde auch noch § 18 StVZO gekippt. Dem Abs. 3 nach dürften Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen wurden, auf öffentlichen Straßen auch ohne Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung fahren... Tja.
Wie man sieht dach dem Februar 2007 lebt § 18 weiter im
§ 50 Übergangsbestimmungen FZV dort geht es um die
(1) Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen waren und die vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kamen, bleiben weiterhin zulassungsfrei, ...schon mal gut für alte Mopeds, aber im BGBI Teil 1 vom 25 Okt. 2012 auf Seite 2237 wurde § nochmal geändert und durch diesen Satz ergänzt!
"war für diese Fahrzeuge auch keine Betriebserlaubnis erforderlich, bedürfen sie keiner Genehmigung nach § 2 Nummer 4 bis 6."
Na,was bedeutet das wohl für Mopeds mit Ilo FP 50 Motor?
Von einem von Euch :-) weiß ich, dass im Kraftfahrt-Bundesamt die allgemeine Betriebserlaubnis Nr. 1012 immer noch da liegt!